EKiR-Synode – Wohin mit der Ortsgemeinde?
Komplexe Themen stehen auf der Tagungsordnung, mit denen sich die Synodalen befassen müssen.
Beitrag vom 6. Januar 2017 von Andreas Reinhold
Vom 8. bis zum 13. Januar tagt die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland traditionell in Bad Neuenahr. Manche der zu diskutierenden Themen bieten eine Menge kirchenpolitischen Sprengstoff, dafür werden aktuelle Probleme ausgeklammert. Bei der Komplexität wesentlicher Fragen könnte deren Zusammenhang und die daraus resultierenden Konsequenzen außer Acht geraten. Eine Problemanzeige mit vielen Fragezeichen:
Drucksache 24: Gemeinde formen
zu finden unter: http://www.ekir.de/www/downloads/DS_24_Gemeinde_formen.pdf
Schon im Vorfeld sorgt die Drucksache 24 „Gemeinde formen“ für Diskussionsstoff und Irritationen. Dort wird über eine über die Parochie (Ortsgemeinde) hinausgehende Definition von Gemeinde nachgedacht und Personalgemeinden bzw. assoziierte Gemeinden ins Spiel gebracht. Man will damit der Vielfalt christlichen Gemeinschaftslebens Rechnung tragen und auch solchen Verbünden und Verbänden mit allen rechtlichen Konsequenzen den Gemeindestatus übertragen.
Pfarrer i.R. Manfred Alberti hat sich deshalb in einem Rundschreiben an die Superintendenten gewandt und auf mögliche negative Folgen der angedachten Neuerungen hingewiesen. Er befürchtet, dass damit eine Konkurrenzsituation geschaffen wird, die kein gedeihliches Nebeneinander ermöglichen. Das mögliche Ziel, neue Gemeindeglieder zu gewinnen, könnte in ein Abwerben von anderen Gemeindegliedern münden:
„Den Wettbewerb der Gemeinden dadurch anzufachen, dass sie durch neue Gemeindeglieder mit ihren Kirchensteueranteilen zusätzliche Finanzmittel bekommen können, dürfte manche Kirchenkreise in eine Zerreißprobe führen. Der Wettbewerb um Gewinne hinterlässt Verlierer. Die Verkündigung des Evangeliums eignet sich nicht für Konkurrenzkämpfe wie in der Wirtschaft oder im Fußball: Es darf keine erste Bundesliga öffentlichkeitswirksamer Großstadtgemeinden geben, während die Gemeinden mit gemeindegliedernaher seelsorglicher und diakonischer Arbeit in der Kreisklasse spielen. Sofern sie überhaupt überleben können.“
Dass er mit seiner Kritik nicht ganz falsch liegt, zeigen erste Reaktionen auf sein Schreiben. So schreibt ein Pfarrer:
„Ich kenne diesen Umgemeindungshickhack inklusive Abwerben, auf Kosten der Kollegen glänzen, aus eigener leidvoller Erfahrung. Das Vertrauen innnerhalb einer Region von Partnergemeinden ist darüber zerstört worden. Es ist ein Holzweg, den man hier beschreitet, keine Frage.“
Und ein Superintendent konstatiert:
„Wir haben hier in unserem Kirchenkreis genau solche Problemfelder zu händeln …“
Neben den von Alberti skizzierten möglichen Konsequenzen sei darauf hingewiesen, dass schon die Voraussetzungen für das Nachdenken über neue Gemeindeformen schlichtweg falsch dargelegt werden. In der DS 24 heißt es auf Seite 2:
„Mit der Weiterentwicklung des Gemeindebegriffs reagiert die Landessynode auf
a) kirchensoziologische Untersuchungen (EKD-Erhebungen zur Kirchenmitgliedschaft, Sinus-Milieu-Studien, Religionsmonitor, u.a.). Sie legen dar, dass Kirchengemeinden mit ihrer Gemeindearbeit immer weniger Menschen (Kirchenmitglieder und Menschen ohne Konfessionszugehörigkeit) in der Gesellschaft erreichen (Hervorhebung vom Autor).“
Nun haben z.B. die 5. Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung (KMU V) und das Gemeindebarometer des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD gerade das Gegenteil aufgezeigt. Wenn es überhaupt eine Institution gibt, die Kirchenmitglieder bindet, dann sind es die klassischen Ortsgemeinden. Selbst unter den Konfessionslosen genießen sie ein hohes Ansehen und stiften Identität. Woher also die oben zitierte Prämisse stammt, bleibt ein Rätsel. Darüber hinaus verstärken die aus Interessengruppen zusammengesetzten Gemeinden gerade die Milieuverengung, die – fälschlicherweise – den Ortsgemeinden im Impulspapier „Kirche der Freiheit“ noch vorgeworfen wurde (z.B. auf S. 37). Die Theologin Dr. Gisela Kittel sieht die Vorlage deshalb kritisch:
„Was hier anvisiert ist, ist ja eine weitere Zerstörung der gemeindlichen Landschaft. Und es ist klar, dass nun geradezu an die Stelle der Gemeinden, in denen sich nach Milieu, Bildungsgrad, Alter etc. unterschiedliche Menschen zusammenfinden, die aber alle in Reichweite des Gemeindehauses oder der Kirche wohnen, ganz andere Versammlungen treten sollen: Personalgemeinden, Gruppen nach verschiedenen Frömmigkeitsstilen oder politischen Ausrichtungen etc. Wenn irgendetwas zur Milieu-Enge führt, dann doch solches Auseinanderdriften. Mit dem Gedanken des Leibes Christi, in dem die verschiedenen Glieder zusammenwirken, hat solche bewusste, schon in der Organisation angelegte Spaltung nichts zu tun.“
Von daher ist zu hinterfragen, ob wir als Kirche auf dem richtigen Weg sind, wenn wir auf Kosten der Ortsgemeinden andere, rechtlich verbindliche Gemeinden den Weg ebnen. Wäre es nicht sinnvoller, solche schon existierenden und sicher noch entstehenden Gemeinschaften als Teil der Gemeinde zu verstehen, in der diese sich verorten, um sie dadurch nicht in ein Konkurrenz-, sondern in ein Koexistenz- bzw. Kooperationsverhältnis zu positionieren? Bietet nicht die Ortsgemeinde in ihrer sozio-kulturellen Heterogenität die Chance, das Reich Gottes abzubilden
Drucksache 29: Trennscharfer Religionsmerker
zu finden unter: http://www.ekir.de/www/downloads/DS_29_Trennscharfer_Religionsmerker.pdf
Im Zusammenhang mit der Problematik neuer Gemeindeformen muss auch die Diskussion um den Trennscharfen Religionsmerker gesehen werden. Von kirchlicher Seite aus – hier vor allem seitens der EKD – wird behauptet, staatlicherseits würde – vermutlich im Jahre 2022 – diese neue Form der Konfessionszuordnung bei der Ermittlung der Kirchensteuer eingeführt werden (wie dies z.B. bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge realisiert wurde). Dies hätte zur Folge, dass es nicht wie bisher möglich wäre, das Kirchensteueraufkommen den einzelnen Kirchengemeinden zuzuordnen. Selbst die Möglichkeit, dies auf Kirchenkreisebene zu bewerkstelligen, wird in Frage gestellt. Denn – um es einmal salopp zu formulieren – man möchte als rheinische Kirche den anderen Landeskirchen, die ein anderes Verfahren besitzen und die deshalb von einer Umstellung kaum von Veränderungen betroffen wären, nicht ständig auf die Nerven gehen. So heißt es im Beschlussantrag (DS 29, S. 3):
„Die Kirchenleitung wird beauftragt zu prüfen, ob ein weiterer Vorstoß bei den Verhandlungen der Ausgestaltung des Trennscharfen Religionsmerkers zur Erwirkung der kirchenkreisgenauen Kirchensteuer auf Lohn- und Einkommensteuer vor dem Hintergrund des Verhandlungsfortschritts noch sinnvoll und zielführend ist.“
Begründung (S. 5):
„Den EKD-Gliedkirchen ist bekannt, dass das Ortskirchensteuersystem in der EKiR eine innerkirchlich als hoch angesehene Bedeutung hat. Dieser Umstand hat bisher jedoch keinerlei Impuls ausgelöst, einer gewünschten weiteren Untergliederung der Kirchensteuerzuordnung unterhalb der Landeskirchenebene eine Bedeutung in den Verhandlungen zuzumessen.
Die EKiR hat innerhalb der EKD ein Alleinstellungsmerkmal, das kein Nachahmungsbedürfnis auslöst. …
Diese Konstellation setzt ein äußerst ungünstiges Vorzeichen unter die Möglichkeit, eine spezielle Lösung für die Evangelische Kirche im Rheinland, die dann für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten würde, tatsächlich durchgesetzt zu bekommen. Man muss angesichts der Gegebenheiten sogar sehr sorgfältig abwägen, ob ein weiterer Vorstoß in diesem Verhandlungsstadium überhaupt sinnvoll wäre.
Ein Risiko bestünde darin, dass die anderen EKD-Gliedkirchen einen solchen erneuten Vorstoß zu diesem Zeitpunkt als inadäquat und durch die lange Zeit der Beratungen als überholt ansehen. Auch hätte der Vorstoß ggf. auch das Potenzial, unter den Gliedkirchen der EKD Zweifel an der Konsensfähigkeit der EKiR zu wecken. Nicht nur die Klärung dieser Frage an sich, sondern bereits die Klärung der Frage, ob man den Vorstoß unternehmen möchte, hat eine kirchenpolitische Dimension, die wohl überlegt sein will.“
Man spürt sofort: Hier geht es nicht ums Prinzip (oder anders formuliert: um den Einsatz für ein hohes kirchenrechtliches Gut der Ortsgemeinden in der EKiR), sondern um Diplomatie (oder anders – auch salopp – formuliert: um die Befürchtung, dass die anderen einen nicht mehr lieb haben könnten). Technisch gesehen ist eine Zuordnung zu Kirchenkreisen wohl kein Problem (statt den Markern „ev.“, „kath.“ usw. würde dann eine Zahlenkombination benutzt, die sich zusammensetzt aus der Konfessionskennung, z.B. „01“ für evangelisch, der Landeskirchenkennung, z.B. „15“ für die EKiR und zwei weiterer Ziffern, die bisher nicht belegt sind und deshalb als Kirchenkreiskennung genutzt werden könnten). Selbst eine Erweiterung der letzten beiden Ziffern auf drei, um damit eine Ortskennung für die über 700 rheinischen Kirchengemeinden zu ermöglichen, wären durchaus denkbar … wenn man denn wollen würde.
Von staatlicher Seite aus will man scheinbar nicht. Und tatsächlich stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Änderung des Zuordnungsverfahrens in Planung ist. Eine entsprechende Anfrage der GRÜNEN im Bundestag im Mai 2015 wurde jedenfalls verneint:
„Gibt es Planungen, das sogenannte trennscharfe Religionsmerkmal, welches bei der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer zur Anwendung kommt, auch auf die Kirchenlohnsteuer zu übertragen? Wenn ja, wie, und in welchem Verfahren?
Der Bundesregierung sind keine Planungen bekannt, das sogenannte trennscharfe Religionsmerkmal auf die Kirchenlohnsteuer zu übertragen.“
Haben wir es also mit einer Scheindiskussion zu tun? (Ein kürzlich befragter Lokalpolitiker hatte den Begriff noch nie gehört!) Jedenfalls ließe sich mit der Einführung des Trennscharfen Religionsmerkers und der damit verbundenen zentralisierten Kirchensteuererhebung auf Landeskirchen- bzw. Kirchenkreisebene ein Hebel ansetzen, den Kirchengemeinden den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts streitig zu machen. Denn dieser verursacht nach Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform immer wieder Spannungen, wenn es z.B. um das Selbstverwaltungsrecht oder das Haushaltsrecht der Kirchengemeinden geht. Wie wichtig dieser Status für unsere Kirchengemeinden ist, hat kürzlich erst Pfr. Dr. Hartmut Becks im Info-Brief des rheinischen Pfarrvereins (Ausgabe 25/2016) deutlich gemacht. Auf Seite 29 heißt es: Mit dem Verlust des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts …
„… wäre … die historisch gewachsene und von der rheinischen Kirchenverfassung intendierte Vorrangstellung der Gemeinde faktisch beendet, denn es wären damit alle Mittel abhanden gekommen, als selbständige juristische Person zu handeln und Beschlüsse des Leitungsgremiums durchzusetzen.
Das Presbyterium einer Kirchengemeinde wäre somit kein rechtsfähiges Entscheidungsorgan mehr, sondern allenfalls eine Beratungsinstanz, die den übergeordneten Weisungen kirchlicher Gremien und Verwaltungsstrukturen Folge zu leisten hätte.“
Nun wird in DS 29 argumentiert, dass die Ortsbezogenheit z.B. bei der Kirchensteuerzuweisung zu vernachlässigen sei, weil sie in der Praxis nicht relevant wäre.
„Die zu ziehende Schlussfolgerung für die Einführung des Trennscharfen Religionsmerkers ist gleichwohl die, dass seine Einführung in der geplanten Form nicht mehr das Ortskirchensteuerprinzip an sich, sondern vor allem die geübte Praxis des Finanzausgleichs, der die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Regionen berücksichtigt, in Frage stellen würde. Das Ortskirchensteuerprinzip selbst ist bereits durch den Finanzausgleich in der EKiR nicht mehr einschlägige Praxis.“
Jedoch ist dieser Finanzausgleich vom Prinzip her ein freiwilliges Engagement der Kirchengemeinden (das nicht in Frage zu stellen ist). Darüber hinaus trägt sie gegenüber ihren Mitgliedern weiterhin die Verantwortung für die rechte Verwendung des Geldes. Dementsprechend ist die Kirchengemeinde bzw. ihr Leitungsgremium, also das Presbyterium, alleiniger Gläubiger der Kirchensteuer (§ 15 Finanzausgleichsgesetz), was gegenüber ihren Mitgliedern nur recht und billig sein kann. Deshalb zieht Becks das Fazit:
„Der Verlust der Körperschaftsrechte ist daher keine verwaltungstechnische Lappalie, sondern ein tiefgreifender historischer und vor allem theologischer Eingriff in den Bekenntnisstatus unserer Kirche.“
Drucksache 31: Software Rechnungswesen
zu finden unter: http://www.ekir.de/www/downloads/DS_31_Softwareauswahlprozess.pdf
Fast harmlos mutet da das nächste Fragezeichen an, das gesetzt werden sollte, obwohl für die Betroffenen wieder eine Menge Arbeit und Stress prognostiziert werden kann. Die bisher eingesetzte MACH-Software für das neue Rechnungswesen NKF scheint den Anforderungen nicht gerecht zu werden. Schon durch den Finanzbericht der EKiR-Synode 2014 hätte dies allen klar sein müssen. (Ein konsultierter Informatiker und Softwareentwickler meinte zu den damals festgestellten Schwierigkeiten: „Autsch, das Kind ist also schon in den Brunnen gefallen. Zu diesem Zeitpunkt kann ein Hersteller eigentlich nur noch herumbasteln, wirklich gut wird die Lösung wahrscheinlich nicht mehr.“) Doch anstatt das Ruder herumzureißen wurde weitergebastelt. Nun kann man sich der Realität aber scheinbar nicht mehr erwehren und sucht neue Softwarelösungen für das Jahr 2019.
Für die gerade mit der vorhandenen Software vertraut gemachten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Buchhaltung bedeutet dies, sich wieder mit einer neuen Arbeitsumgebung vertraut machen, weitere Umschulungen in Kauf nehmen und mit neuen Umstellungsproblemen rechnen zu müssen. Von den Kosten, die sie verursachen, wollen wir erst gar nicht reden.
Drucksache ??: Aufarbeitung von Fehlentwicklungen
nicht zu finden …
Schließlich sind wir bei einer Drucksache, die es nicht gibt, aber doch hätte vorliegen müssen: der Aufarbeitung von Fehlentwicklungen. Dass die Verwaltungsstrukturreform erhebliche Probleme hervorgerufen hat, dass das Neue Kirchliche Finanzwesen nach etlichen Jahren und viel Geld mehr schlecht als recht implementiert ist, dass man unter falschen Annahmen (Kirchensteuerentwicklung) einen Sparprozess eingeläutet hat, der in vielen Bereichen schmerzliche Lücken hinterlassen und die Arbeit vor Ort bei den Menschen erschwert hat … davon wird auf der Synode nicht die Rede sein. Lieber feiert man 500 Jahre Reformation. Diesen Blick zurück erlaubt man sich, den anderen spart man sich.