Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird

Ein Appell an die Theologischen Fakultäten - eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten
Von Prof. i.R. Dr. Gisela Kittel

In den Pfarrdienstgesetzen fast aller Landeskirchen gibt es einen besonderen Paragraphen. Er bestimmt die Abberufung von Gemeindepfarrern und -pfarrerinnen "wegen ungedeihlichen Wirkens“ und eröffnet den Landeskirchenämtern die Möglichkeit einer zwangsweisen Versetzung dieser Personen in den Warte- und nachfolgend vorgezogenen Ruhestand. Das am 10. November 2010 von der Synode der EKD beschlossene und inzwischen von den meisten Gliedkirchen ratifizierte neue Pfarrdienstgesetz hat diesen Paragraphen weiter ausgefeilt und im Vergleich zu moderateren früheren Regelungen einzelner Landeskirchen sogar verschärft.

Davon, was diese Abberufungs- und Versetzungspraxis für die von dieser Maßnahme Betroffenen bedeutet, welche Konsequenzen sie hat, wie sie sich aber auch theologisch auf das Verständnis des Pfarramtes auswirkt und zu einer Uminterpretation der Ekklesiologie führt, soll im Folgenden die Rede sein.

I Der Tatbestand: Schuldig ohne Nachweis

Allein die Tatsache eines Konfliktes zählt

Nach den Paragraphen 79 (2) 5 und 80 (1) des neuen Pfarrdienstgesetzes der EKD1 können Pfarrerinnen und Pfarrer versetzt werden, „wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht“. Dieses Interesse liegt neben mehreren anderen Möglichkeiten dann vor,
wenn nach Auffassung der Kirchenleitung in der bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag „eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“2 festgestellt wird. Das ist der Fall, „wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder (!)3 weil das Vertrauensverhältnis

zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist“. Und dann folgt ein Satz, den schon alle bisherigen Pfarrerdienstgesetze enthielten und der auch jetzt fortgeschrieben und zur Wirksamkeit gebracht wird: „Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.“4

Es klingt gut, ja sogar menschenfreundlich, wenn in § 80 (1) der Bestimmung über die Versetzung dieser Satz hinzugefügt wird. Ist es denn nicht sinnvoll, so möchte man fragen, wenn die Kirchenleitungen angesichts völlig zerrütteter Gemeindeverhältnisse ein Instrument in der Hand haben, um Pfarrer und Gemeinde, Pfarrer und Kirchenvorstand, Pfarrer und Mitarbeitende einfach zu trennen? Weil man, wie es immer wieder heißt, eine Gemeinde nicht versetzen kann, müssen eben die Pfarrer oder Pfarrerinnen gehen. Damit aber keine Schuldvorwürfe erhoben werden, keine „schmutzige Wäsche“ gewaschen wird und die Betroffenen ohne Gesichtsverlust davonkommen, stellt das Gesetz unmissverständlich fest, dass die Gründe für die Konflikte, die in der Gemeinde entstanden sind, „nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen“ müssen.

Vielleicht war dieser Paragraph tatsächlich einmal so menschenfreundlich gedacht. Doch inzwischen hat er eine ganz andere Wirksamkeit entfaltet, die sich in den hohen Zahlen abberufener oder – deutlicher gesagt – aus ihren Gemeinden mit fraglichen Mitteln herausgesetzter, d.h. "weggemobbter", Pfarrer und Pfarrerinnen niederschlägt.5 Denn der Satz, dass die Gründe für das „ungedeihliche Wirken“ oder die "nachhaltige Störung“ nicht beim Pfarrer oder der Pfarrerin liegen müssen, führt juristisch zu dem Umkehrschluss, dass somit diese Gründe auch nicht nachgefragt und untersucht zu werden brauchen. Ein Herausfinden der Wahrheit, um was für Konflikte es sich überhaupt handelt, von wem sie ausgehen, ob es bei den vorgebrachten Beschuldigungen um berechtigte Klagen oder bösartige Verleumdungen geht, ist nicht nötig. Mögen Fragen des Gemeindeaufbaus, der Verkündigung, der Lehre, oder mag anderes wie die berechtigte Kritik an der Ausführung von Handwerkerarbeiten eines Kirchmeisters, die Nachfrage nach dem Umgang mit Kirchensteuermitteln, die Kündigung eines beliebten Chorleiters Ursache für die entstandenen Konflikte sein, - das zu eruieren, ist völlig unerheblich. Auch wer für das Entstehen und Schüren der Unruhen wirklich verantwortlich ist: einzelne Kirchenälteste, Kollegen, Mitarbeiter, eine Gemeindeclique oder auch ein leitender Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf die Tatsächlichkeit eines Gemeindekonfliktes an.

So dargelegt in den Begründungen zu § 80 des neuen Pfarrdienstgesetzes der EKD, die sich im Wesentlichen aus der „geronnenen Rechtsprechung der VELKD und UEK-Gerichte“ herleiten:

„Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat. Die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe für die Zerrüttung nicht in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen; ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich macht, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.“ (S.50f)   6/7

So ist dieser Gesetzesparagraph zu einem sehr einfachen Mittel geworden, um Pfarrer und Pfarrerinnen aus ihren Gemeinden zu vertreiben. Nicht weil sie sich disziplinarisch etwas zu Schulden kommen ließen, müssen sie gehen. Dafür ist noch immer das kirchliche Disziplinarrecht zuständig. Auch nicht, weil sie falsche Lehre verbreiten, wird gegen sie das Verfahren eröffnet. Für falsche Lehre wird heute kaum noch jemand zur Rechenschaft gezogen. Im Blick darauf haben heutige Kirchenleitungen ein sehr weites Herz. Nein, weil sich ein Konflikt aufgetan hat und es daraufhin zu Unruhen in der Gemeinde oder auch nur zu Unmut im Kirchenvorstand kam, darum müssen Pfarrer und Pfarrerinnen ihre Gemeinden verlassen.So dargelegt in den Begründungen zu § 80 des neuen Pfarrdienstgesetzes der EKD, die sich im Wesentlichen aus der „geronnenen Rechtsprechung der VELKD und UEK-Gerichte“ herleiten:

„Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat. Die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe für die Zerrüttung nicht in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen; ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich macht, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.“ (S.50f)   6/7

So ist dieser Gesetzesparagraph zu einem sehr einfachen Mittel geworden, um Pfarrer und Pfarrerinnen aus ihren Gemeinden zu vertreiben. Nicht weil sie sich disziplinarisch etwas zu Schulden kommen ließen, müssen sie gehen. Dafür ist noch immer das kirchliche Disziplinarrecht zuständig. Auch nicht, weil sie falsche Lehre verbreiten, wird gegen sie das Verfahren eröffnet. Für falsche Lehre wird heute kaum noch jemand zur Rechenschaft gezogen. Im Blick darauf haben heutige Kirchenleitungen ein sehr weites Herz. Nein, weil sich ein Konflikt aufgetan hat und es daraufhin zu Unruhen in der Gemeinde oder auch nur zu Unmut im Kirchenvorstand kam, darum müssen Pfarrer und Pfarrerinnen ihre Gemeinden verlassen.So dargelegt in den Begründungen zu § 80 des neuen Pfarrdienstgesetzes der EKD, die sich im Wesentlichen aus der „geronnenen Rechtsprechung der VELKD und UEK-Gerichte“ herleiten:

„Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat. Die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe für die Zerrüttung nicht in dem Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen; ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts unmöglich macht, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.“ (S.50f)  6/7

So ist dieser Gesetzesparagraph zu einem sehr einfachen Mittel geworden, um Pfarrer und Pfarrerinnen aus ihren Gemeinden zu vertreiben. Nicht weil sie sich disziplinarisch etwas zu Schulden kommen ließen, müssen sie gehen. Dafür ist noch immer das kirchliche Disziplinarrecht zuständig. Auch nicht, weil sie falsche Lehre verbreiten, wird gegen sie das Verfahren eröffnet. Für falsche Lehre wird heute kaum noch jemand zur Rechenschaft gezogen. Im Blick darauf haben heutige Kirchenleitungen ein sehr weites Herz. Nein, weil sich ein Konflikt aufgetan hat und es daraufhin zu Unruhen in der Gemeinde oder auch nur zu Unmut im Kirchenvorstand kam, darum müssen Pfarrer und Pfarrerinnen ihre Gemeinden verlassen.

Bestrafung ohne Schuldnachweis

Aber wohin sollen sie gehen? In den bisher besprochenen Paragraphen ist nur von „Versetzung“ die Rede. Doch was geschieht, wenn keine geeignete Stelle vorhanden ist, in die die Betroffenen „versetzt“ werden können? Wohin sollen sie sich bewerben? Und haben sie noch irgendeine Chance, wenn ihnen der Ruf, aus ihren Gemeinden wegen „ungedeihlichen Wirkens“ oder „nachhaltiger Störungen“ abberufen zu sein, vorangeht?

Die §§ 83 (2); 84; 92 (2) geben darauf die Antwort.
Pfarrerinnen und Pfarrer werden in den Wartestand versetzt, "wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar ist". Der Wartestand dauert drei Jahre. Während dieser Zeit werden die Versetzten mit einem „Wartegeld“ versorgt, das, nach Landeskirchen verschieden, zwischen 50% und 80 % des bisherigen Gehaltes ausmacht. Sie müssen für zugewiesene Vertretungsdienste zur Verfügung stehen und sollen sich, wenn nicht weitere Einschränkungen verhängt sind, auf freie, ihrer Ausbildung entsprechende Stellen im Kirchendienst bewerben. Bleiben diese Bewerbungen jedoch ohne Erfolg – denn welcher durch ein Abberufungsverfahren stigmatisierter Pfarrer hat noch eine Chance, wenn eine Vielzahl von Theologen vorhanden ist und sich immer mehrere in einer Kirchengemeinde oder anderswo vorstellen? - so endet die berufliche Existenz der aus ihren Gemeinden herausgesetzten Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand, ganz gleich wie alt oder jung sie sind.

Es gibt bereits eine sehr große Zahl von ausgemusterten Geistlichen, die in dieser Weise bestraft wurden. Denn die plötzliche Abberufung aus einer Gemeinde, die Versetzung in den Wartestand und anschließenden vorgezogenen Ruhestand mit den entsprechenden Gehaltsund Pensionskürzungen sind einer hohen Disziplinarstrafe vergleichbar, auch wenn sich Kirchenjuristen gegen das Wort "Strafe" wehren.

„Die Norm soll eine fruchtbare Führung des Pfarramtes sicherstellen und ist damit eine Maßnahme, die nicht so sehr die Pfarrerin oder den Pfarrer als vielmehr das Pfarramt selbst zum Gegenstand hat. Obwohl die Maßnahme den Pfarrer oder die Pfarrerin trifft, handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Betroffenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers ist nur unvermeidliche Wirkung, nicht aber Zweck der Maßnahme, die nur dem Ziel dient, den Frieden in der Kirchengemeinde wiederherzustellen.“ (S.49)

Es handelt sich also kirchenjuristisch „nur“ um einen „Kollateralschaden“! Doch mögen Kirchenleitungen und Kirchenjuristen dies auch so behaupten, Tatsache ist, dass die Kirche bei der Anwendung der genannten Paragraphen Menschen bestraft ohne nachgewiesene Schuld.

Es bleibt das Faktum, dass jener Paragraph, der ausdrücklich feststellt, der Grund für eine Abberufung und Versetzung müsse nicht im Verhalten oder in der Person der Betroffenen liegen, Untersuchung und Aufklärung gerade verhindert und - da die Gründe für die behördlichen Maßnahmen der Geheimhaltung unterliegen und die Betroffenen bei Androhung weiterer, nämlich disziplinarischer, Bestrafungen schweigen müssen - die jeweiligen Personen den schlimmsten Gerüchten aussetzt.8 Hier werden in der real existierenden Kirche Menschen grundlegend beschädigt und Pfarrerbiographien zerstört.9

Bezug zum nationalsozialistischen Beamtenrecht

Fragt man danach, wie ein solches „Recht“ in die evangelische Kirche hat Eingang finden  können, stößt man - den Untersuchungen von Hans-Eberhard Dietrich folgend10 - auf Wurzeln in der NS-Diktatur. Seit der Reformation bis in den Beginn des vergangenen Jahrhunderts hinein galt das Prinzip der „Unversetzbarkeit“ evangelischer Pfarrer, um Freiheit und Unabhängigkeit des Pfarrdienstes und der Wortverkündigung zu gewährleisten. Nur wenn er „falsche Lehre“ verbreitete oder sich einer schweren disziplinarischen Verfehlung schuldig machte, konnte ein Pfarrer sein Amt verlieren. Versetzungen gab es in Ausnahmefällen, doch immer in eine gleichwertige andere Pfarrstelle, ohne wirtschaftliche Einbuße und ohne Ehrverlust. Die Wende, von Dietrich als "Sündenfall" bezeichnet, geschah erst Ende der dreißiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Damals führte der nationalsozialistische Staat den Wartestand als Zwischenstation vor dem Ruhestand in sein Beamtenrecht ein, um Personen, die er disziplinarisch nicht belangen konnte, aber dennoch loswerden wollte, aus dem aktiven Dienst zu entfernen.11 Einige Landeskirchen zogen nach. Von 1939 bis 1942 wurde in den Kirchen der Kirchenprovinz Rheinland, in Sachsen, Bayern, Hannover und Württemberg der Wartestand gesetzlich eingeführt und mit dem Vorhalt des "ungedeihlichen Wirkens"12 verknüpft.13 Man wollte Pfarrer loswerden, denen man vorwarf, ihre Gemeinden zu spalten und Unruhe und Konflikte zu verbreiten. Das traf agitierende Deutsche Christen, aber - und so vor allem in den deutschchristlich geführten Kirchen - Pfarrer der Bekennenden Kirche. Eins der ersten Opfer war Paul Schneider, der „Prediger von Buchenwald“. Der Entscheid der rheinischen Kirchenbehörde über seine Abberufung und Versetzung in den Wartestand kam in Buchenwald an, als Schneider schon ermordet war.

Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits zu Beginn der fünfziger Jahre den Wartestand aus dem staatlichen Beamtengesetz gestrichen. Nicht so die Kirchen, die ihn nach 1945 in fast alle Pfarrdienstgesetze einführten und in diesem Instrument bis heute ein probates Mittel sehen, um Personalplanung zu betreiben. Mag eine Überleitung in den Wartestand im Blick auf Krankheitsfälle und Übergangslösungen nach Beendigung eines befristeten Auftrags auch gerechtfertigt erscheinen, in Verbindung mit dem vagen Vorhalt des „ungedeihlichen Wirkens“ bzw. der „nachhaltigen Störung“ wirkt sich die Zwangsversetzung aktiver Pfarrer und Pfarrerinnen aus ihren Gemeinden, in denen sie oft schon über viele Jahre, manche über Jahrzehnte, höchst "gedeihlich" gewirkt hatten, verheerend aus.

II Herausforderung an die Theologie: Es geht um das Wesen der Kirche und den Auftrag des Pfarramts

Doch nicht nur die menschlichen Tragödien sind zu beklagen. Auch die theologischen Folgen dieser Rechtspraxis müssen gesehen und aufgearbeitet werden. Denn die erzwungenen Abberufungen und Versetzungen sowie die kirchlichen Gesetze, die eine solche Behandlung der eigenen Pfarrer und Pfarrerinnen ermöglichen, sind ja nicht ohne Theologie. Es ist nur eine andere Theologie; es ist vor allem eine andere Ekklesiologie, die uns in den kirchlichen Gesetzen begegnet und die bei ihrer Anwendung zur Herrschaft kommt.

„Friede“ ohne Selbsterkenntnis, ohne Umkehr und Vergebung

Wie bereits oben zitiert, soll die Maßnahme einer Versetzung wegen einer „nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ nur dem Ziel dienen, „den Frieden in der Kirchengemeinde wiederherzustellen“. Eine Zerrüttung ist hingegen „jede eingetretene Störung des Gemeindefriedens“. „Ein störungsfreies, also fruchtbares Wirken der Pfarrerin oder des Pfarrers“ wird durch sie behindert. „Sinn und Zweck“ aller Maßnahmen ist es, „sicherzustellen, dass die Verantwortung für die Einheit der Gemeinde und der Kirche in Lehre und Leben wahrgenommen und der Zusammenhalt und die Zusammenarbeit der Gemeindeglieder gefördert werden kann“.

Es geht also um den "Frieden" und die "Einheit" der christlichen Gemeinde. Doch welch ein "Friede" und was für eine "Einheit" sind gemeint?

Ist es der Friede Jesu Christi, der sich da ausbreitet, wo sich zerstrittene Gemeindegruppen in die Einheit des Leibes Christi und unter sein Kreuz zurückrufen lassen, wie es der Apostel Paulus in der korinthischen Gemeinde (z.B. 1. Kor 1,10ff) tut? Steht der Friede im Blick, der nicht ohne Wahrheit, ohne Buße und Vergebung gefunden werden kann?

Nein! Wovon die kirchlichen Gesetze sprechen, ist die Störungsfreiheit; und eine Gemeinde, in der es keine Konflikte gibt, ist das hohe Ziel. So ist auch der Weg in diesen "Frieden" nicht der, den die Schrift und die Bekenntnisse weisen, sondern der in der Welt gängig ist. Wie eine zerrüttete Ehe geschieden wird, so kann und soll es - wird immer wieder gesagt - auch in der kirchlichen Gemeinde zugehen. Es soll "reiner Tisch" gemacht werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin sollen gehen, damit angeblich Alle neu anfangen können.

Doch ist das ein Modell für die Gemeinde Christi? Dürfen ihre Konflikte so gelöst werden, dass ein einzelner Mensch zum Sündenbock erklärt und aus der Gemeinde entfernt wird?14

Eine wegen Zerrüttung geschiedene Ehe ist zu Ende. Die Gemeinde aber bleibt und soll leben. Wie aber kann sie das, wenn ein Glied ausgesondert wird? Denn auch der Pfarrer und die Pfarrerin sind Glieder ihrer Gemeinden, wenn auch mit einem besonderen Auftrag! Wie kann die Gemeinde bestehen bleiben, wenn auch bei vielen anderen Gemeindegliedern tiefe Wunden zurückbleiben, weil sie das ihrem Pfarrer oder ihrer Pfarrerin angetane Unrecht miterlebten und selber angegriffen und verletzt wurden? Wird dann "Friede" einkehren, wenn nichts zur Sprache kommt, nichts aufgearbeitet wird, wenn niemand die eigenen Worte und Taten, mit denen er oder sie andere verletzt oder sogar seelisch zerstört hat, bedauert und einsieht?

„Stellt euch nicht dieser Welt gleich“, beschwört der Apostel Paulus die römische Gemeinde, „sondern lasst euch umwandeln durch die Erneuerung eures Sinnes!“ (Röm 12,2). Nicht dass es Konflikte in der Kirche gibt, ist das große Ärgernis, sondern wie eine Kirche mit ihren Konflikten umgeht und ob sie es nicht anders tun kann, als es sonst überall geschieht, wollen viele Zeitgenossen mit brennendem Interesse wissen. Geht es in der Kirche auch nur zu wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen, wo Menschen degradiert, zu Schuldigen gemacht und ausgegrenzt werden und am Ende als Verlierer untergehen? Auf diese Fragen, die gerade auch von Menschen gestellt werden, die der christlichen Gemeinde fernstehen, geben unsere heutigen Kirchen mit ihren "Lösungen" nur eine beschämende Antwort.

Ihr müsst den Menschen gefällig sein!

Die stärkste theologische Verschiebung aber ergibt sich im Blick auf Stellung und Auftrag des geistlichen Amtes. Wurde noch in früheren agendarischen Formulierungen zur Amtseinführung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin feierlich gefragt: "Bist du bereit, dein Amt in dieser Gemeinde ohne Menschenfurcht und Menschengefälligkeit gemäß deiner Ordination in der Nachfolge unseres Herrn gehorsam zu führen?"15, so kann man heutigen jungen Theologen nur das Gegenteil ans Herz legen:
Ihr müsst den Menschen gefällig sein!
Ihr müsst sie fürchten!
Daher geht allen Auseinandersetzungen aus dem Weg!
Wehe, wenn ihr irgendwelchen Personen zu nahe tretet.

Achtet darauf, wer in Euren Presbyterien das Sagen hat und die Stimmung beeinflusst. Mit ihnen müsst Ihr Euch gut stellen. Denn wenn Ihr sie verärgert, dann könnt Ihr alles verlieren:
Euren Namen, Euren guten Ruf, Eure Gemeinde, Eure berufliche Existenz.16

Nein, nicht ihre Verkündigung, nicht ihre Seelsorge, nicht ihre Treue zum Wort Gottes und den ihnen anvertrauten Gemeindegliedern machen heutzutage die "Gedeihlichkeit" des Wirkens evangelischer Pfarrer und Pfarrerinnen aus. Nicht daran entscheidet sich die Bewährung oder Nichtbewährung in ihrem Dienst. Es geht darum, ob jemand seine Gemeinde störungsfrei halten kann oder ob es aus irgendeinem Grund und von irgendeiner Seite zu einer Konfliktsituation kommt, die ein Pfarrer oder eine Pfarrerin, da ganz schnell selber zur Zielscheibe geworden, allein nicht mehr lösen kann.

Bewährung im Pfarramt – von Verfassungsrichtern definiert

Ganz unverblümt hat dieses neue Kriterium für die Beurteilung evangelischer Geistlicher das Bundesverfassungsgericht, also ein staatliches Gremium, im Jahr 2008 ausgesprochen, als es die Verfassungsbeschwerde eines rheinischen Pfarrers hinsichtlich seiner Versetzung in den Warte- und anschließenden Ruhestand abwies.17 Nur mit großer Verwunderung kann man dieses Urteil zur Kenntnis nehmen. Denn es vollzieht in seiner inhaltlichen Begründung eben den Schritt, den alle kirchlichen Verlautbarungen und Gesetze bis jetzt tunlichst vermeiden. Heißt es in den kirchlichen Verlautbarungen immer wieder, dass die Gründe für die nachhaltige Störung nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen müssen, ist die Kirche daher von dem Begriff des „ungedeihlichen Wirkens“ abgerückt, weil er eine Schuld suggerieren könnte, sprechen die Verfassungsrichter den Betroffenen eben doch eine solche zu. Sie reden von der „Nichtbewährung“ der von den kirchlichen Maßnahmen betroffenen Pfarrer und sehen daher die negativen Wirkungen einer
Abberufung als durchaus gerechtfertigt an.

„ Der betroffene Pfarrer erhält trotz seiner Nichtbewährung in einer Pfarrstelle zunächst die Möglichkeit, eine Wiederverwendung zu erreichen. Nur wenn dies scheitert, kommt die Versetzung in den Wartestand, die eine gebundene Entscheidung darstellt, zum Tragen. Sie ist gegenüber der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sofortigen Versetzung in den Ruhestand eine mildere Maßnahme.“ (Absatz 16, S.5)18„ Der betroffene Pfarrer erhält trotz seiner Nichtbewährung in einer Pfarrstelle zunächst die Möglichkeit, eine Wiederverwendung zu erreichen. Nur wenn dies scheitert, kommt die Versetzung in den Wartestand, die eine gebundene Entscheidung darstellt, zum Tragen. Sie ist gegenüber der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sofortigen Versetzung in den Ruhestand eine mildere Maßnahme.“ (Absatz 16, S.5)18

Auch worin diese Nichtbewährung besteht, wissen die weltlichen Richter zu sagen:
„Vor diesem Hintergrund ist das kirchengesetzliche Stufenmodell mit der Abberufung sowie der Versetzung in den Warte- und Ruhestand von sachgerechten Erwägungen getragen…Es eröffnet einem Pfarrer, der es nicht vermocht hat, tief greifende Spaltungen in einer Kirchengemeinde zu verhindern oder zu überbrücken, sich mithin in seiner Pfarrstelle nicht bewährt hat, die Möglichkeit der Wiederverwendung über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg.“ (Absatz 18, S.5)

Erstaunliche Sätze sind das! Die Verfassungsrichter erheben hier nicht nur einen Schuldvorwurf, sie geben auch ein Kriterium vor, wonach die Bewährung oder Nichtbewährung eines evangelischen Pfarrers in seinem kirchlichen Dienst zu bemessen ist.

Damit aber maßen sie sich ein theologisches Urteil an und überschreiten – vermutlich ohne es überhaupt zu merken – ihre Kompetenz.19 Vielleicht konnten sich die Verfassungsrichter gar nicht vorstellen, dass es in der Kirche ein Gesetz gibt, das eine Strafe verhängt ohne nachgewiesene Schuld. So konstruierten sie selber einen Schuldvorwurf. Der Pfarrer hat es „nicht vermocht“, „tiefgreifende Spaltungen“ in seiner Gemeinde zu verhindern oder zu überbrücken. Er hat sich mithin in seiner Pfarrstelle „nicht bewährt“.

Lösungen nach dem Sündenbockschema

Hier schließt sich der Kreis: Kirche ist ein Gebilde, in dem es keine Störungen geben darf. Kommt es doch dazu, so ist eine Lösung nicht etwa darin zu suchen, dass sich alle an ihr Gegründet-Sein im Sterben und in der Auferstehung Jesu Christi erinnern lassen. Nicht in der Versöhnung wird sie gefunden, die darin besteht, dass sich die Gemeinde der Wahrheit, nämlich der Wahrheit ihres Sünderseins, stellt und keiner als Sieger oder Verlierer aus diesem Streit hervorgeht, da sie alle der Gnade Gottes bedürftig sind. Die Lösung, die das Kirchenrecht vorsieht, kennt nur das Sündenbockschema. Einer muss gehen und über alles schweigen. Dafür dürfen und sollen alle Übrigbleibenden dann nach vorn blicken und das, was sie gesagt und getan oder auch erlitten haben - Verletzungen, Demütigungen, Verleumdungen, Verrat - ins Verborgene, unter den Teppich abschieben. Nur dass der und die eine, die ganz wörtlich abgeschoben wurden, ihre Verletzungen ihr Leben lang nicht mehr verwinden. Nur dass der Teil der Gemeinde, der wachen Sinnes das Zusammenspiel der Unruhestifter mit der übergeordneten kirchlichen Stelle miterlebt hat, nun auch seine Konsequenzen zieht und die evangelische Kirche schweigend und zutiefst enttäuscht verlässt oder sich resigniert in die innere Emigration zurückzieht. Aber Kirchenbehörden kümmert das nicht. Sie dürfen aufatmen. Die Ruhe und das, was Kirchenjuristen unter „Frieden“ verstehen, ist wieder eingekehrt, auch wenn es die Ruhe und der Friede eines Friedhofs sind.20

III Die Verantwortung der Hochschullehrer: Sehen Sie genau hin!

Ist das alles noch mit dem zu vermitteln, was wir in der Schrift und in den Bekenntnissen unserer evangelischen Kirchen lesen und bei den großen theologischen Lehrern gelernt haben – über Wesen und Gestalt der Kirche als des Leibes Jesu Christi, über den Auftrag der Verkündigung, das Amt der Prediger und Lehrer, über Buße und Vergebung, über die Nachfolge Jesu Christi?

Mein Appell richtet sich an die Lehrenden in den Theologischen Fakultäten. Gehen Sie nicht gleichgültig an dem vorüber, was an der Basis der Kirchen heute geschieht! Prüfen Sie, ob das, was Sie Ihren Studierenden an Kenntnis und theologischer Einsicht mitzugeben versuchen, in der Praxis der Kirchen noch Gültigkeit hat! Und sprechen Sie die Leitenden Geistlichen Ihrer Landeskirchen auf diese Probleme an!

Wenn sich der Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin darin bewährt, dass er oder sie Konflikte aller Art überbrücken kann, dann haben sich auch Jesus in seiner Sendung in die Welt, Paulus in seinem missionarischen Wirken, Martin Luther in seinem reformatorischen Aufbruch, Pfarrer der Bekennenden Kirche in ihrem Widerstand gegen die deutschchristlich unterwanderten Amtskirchen im Dritten Reich ganz und gar nicht "bewährt".

Sie alle haben Unruhen und Spaltungen bewirkt. Jesus konnte den Konflikt mit den Pharisäern nicht lösen. Paulus hat versagt, als er die Sektierer in Galatien abschrieb und die Superapostel in Korinth bekämpfte. Luther konnte mit der Papstkirche nicht zum Frieden kommen, und die Pfarrer der Bekennenden Kirche haben sich mit den Deutschen Christen nicht geeinigt. Und das alles mit Notwendigkeit! Denn wo das Evangelium auf Menschen stößt, führt es zu Scheidung und Unterscheidung der Geister. „Denkt ihr, daß ich gekommen sei, Frieden auf der Erde zu geben? Nein, sage ich euch, sondern vielmehr Entzweiung“, heißt es in einem Wort Jesu. „Denn es werden von nun an fünf in einem Haus entzweit sein; drei mit zweien und zwei mit dreien ...“ (Lk 12,51f).21

Streit um die Wahrheit, Streit um die rechte Lehre, Streit um die rechte Gestalt der Kirche und das, was eigentlich ihr Auftrag ist, hat es in der Geschichte der Kirche immer wieder gegeben, und er muss auch heute geführt werden. Allein an der Tatsache, dass es Konflikte gibt, gleich welcher Art, festzumachen, dass ein Prediger, ein Seelsorger und Hirte (Pastor!) seine Gemeinde verlassen soll, ist – man kann es nicht anders sagen - praktizierte Irrlehre.22

IV Warnung an die Studierenden: Sie betreten einen rechtsfreien Raum

Eine Warnung richtet sich an die Studierenden der Evangelischen Theologie. Haben Sie vor, Pfarrer oder Pfarrerin in einer deutschen Landeskirche zu werden, müssen Sie wissen, Sie betreten einen rechtsfreien Raum. „Rechtsfrei“ nicht deshalb, weil er ohne Gesetze ist, sondern weil es für Sie als Pfarrer und Pfarrerinnen nahezu keine Rechte gibt. Sie werden als Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen in vorderster Stellung der Kritik, Beobachtung und Beurteilung von Menschen ausgesetzt sein. Und nicht alle meinen es gut mit Ihnen, auch nicht jene, die Sie – nach längerer Überredung (denn es ist heute schwer, noch Menschen für ehrenamtliche Arbeit in der Kirche zu finden, da darf man nicht zu wählerisch sein) - etwa für ein Kirchenältesten-Amt gewinnen konnten.

Gewöhnlich laufen die Mobbing-Geschichten nach einem ähnlichen Schema. Die Anlässe, warum sich plötzlich einzelne Kirchenälteste von Ihnen abwenden, warum sich eine Gemeindegruppe, eine Kollegin oder ein Mitarbeiter gegen Sie stellen, mögen verschieden sein. Doch dann geht es nach einem sehr ähnlichen Schema weiter, das an rund 300 von D.A.V.I.D. e. V. gesammelten Beispielen wahrzunehmen ist.

a) Es wird eine Stimmung gegen Sie erzeugt, weitere Personen werden gegen Sie eingenommen.
Dann werden Fehler gesammelt, Versäumnisse aufgelistet, Kleinigkeiten hochgerechnet. Und welcher Pfarrer, welche Pfarrerin hat noch nie einen Fehler gemacht, dies oder jenes versäumt, ein Gemeindeglied, vielleicht arglos, verletzt? Bleiben doch Menschen in einem so anspruchsvollen und sensiblen Beruf stets hinter dem, was eigentlich von ihnen verlangt wird, zurück!

b) Es kommt zu Ohrenbläserei. Der Superintendent, die Superintendentin, der Dekan, die Dekanin, die Pröpstin, der Landessuperintendent werden um vertrauliche Gespräche gebeten, und es werden Behauptungen, die niemand überprüft, in die Welt gesetzt.

c) Diese, Ihre kirchlichen Vorgesetzten, die eigentlich eine Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber haben, nehmen nun aber fast reflexhaft für diejenigen Partei, die sie ins Vertrauen zogen. Denn sie wollen basisnah erscheinen, demokratisch, den Beschwerde führenden Gemeindegliedern zugewandt. An den Schutz der ihrer Fürsorge anvertrauten Brüder und Schwestern denken sie zuletzt. Manche leitende Personen geben die ihnen zugetragenen Ohrenbläsereien sogar an andere weiter, als Gewissheiten, die unumstößlich sind.

d) Manchmal kommen – so vielfach bei D.A.V.I.D. e. V. hinterlegt - aus den Kirchenämtern oder Superintendenturen dann die Tipps, dass es einen Ungedeihlichkeitsparagraphen in der Kirche gibt und was als Voraussetzung zu seiner Anwendung geschehen muss. Zum Beispiel:
Nicht mehr die Gottesdienste der im Visier stehenden Personen besuchen.
Zeigen, dass man von der Hand des Pfarrers oder der Pfarrerin das Abendmahl nicht mehr annehmen will, damit, wie im Gesetz beschrieben, Zerrüttung demonstriert werden und so der Paragraph von der Versetzung wegen „einer anhaltender Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ zur Anwendung kommen kann.

e) Dann erfolgt der Abberufungsantrag oder die Eröffnung des Versetzungsverfahrens, das die unvorbereitete Gemeinde geradezu vor den Kopf stößt. Warum unser Pfarrer, unsere Pfarrerin? Was wirft man ihm oder ihr vor? Wir sind doch mit ihm/ihr zufrieden!
Unterschriften werden gesammelt, Sympathieerklärungen aufgesetzt in der Hoffnung, dass dies die Kirchenoberen beeindrucken könnte. Doch das Gegenteil ist der Fall. Nach der Logik, dass es auf Art und Ursache von Konflikten gar nicht ankommt, sondern nur um ihre Tatsächlichkeit geht, sind gerade diese Unterschriftenlisten und Sympathiekundgebungen der Beweis, dass ein Konflikt vorhanden ist, in dessen Mittelpunkt der verteidigte Pfarrer oder die Pfarrerin steht. Also ist es nur umso dringlicher, dass diese Person die Gemeinde verlässt, damit endlich wieder Ruhe und „Frieden“ einkehren.
So nimmt das Verfahren seinen Lauf. Sie als Betroffene aber sind hilflos, gefangen in einem Netz. Jede Gegenwehr, jede Verteidigung zieht Sie nur noch tiefer in das gestrickte Gewebe hinein.

f) Vielleicht rufen Sie nach Erhalt des Abberufungsbescheides das zuständige kirchliche Gericht an. Aber dieses kann, da es nur ein Verwaltungsgericht ist, lediglich die Korrektheit des Verfahrensverlaufes überprüfen. Was Ihnen vorgeworfen wurde, ob Verleumdung, ob Wahrheit, und was sich hinter Ihrem Rücken abgespielt hat, darüber entscheidet es nicht. So geht der Prozess sehr wahrscheinlich zu Ihren Ungunsten aus. Der Stab wird gebrochen, der Wartestand verfügt. Und über allem liegt die Ihnen von Anfang an auferlegte Schweigepflicht.- Und das Ende?

Sie können glücklich sein, wenn Ihnen Ihre Kirchenbehörde am Ende doch noch gnädig eine kirchliche Arbeit anbietet. Denn Sie haben sie nötig. Mit den Gerichtskosten und mit den Kosten Ihrer Verteidigung stehen Sie allein da, und die sind immens.

g) Es bleibt nachzutragen, dass Sie auch auf Ihre Kolleginnen und Kollegen im Zuge Ihrer Abberufung nicht mehr zählen können. Einer nach dem anderen wird sich verabschieden und gegen Sie stellen. Selbst Freunde von früher rücken ab. Diese alle sind inzwischen zu der Meinung gekommen, dass Sie an Ihrem Unglück selber Schuld sind. Irgendetwas haben Sie falsch gemacht, Ihren Pfarrdienst nicht, wie erwartet, erfüllt. Ihnen selber, so denken die Kolleginnen und Kollegen, wird dagegen ein solches Unheil nicht widerfahren. Denn sie sind beliebt und sehen sich – bisher jedenfalls - keinem großen Konflikt gegenüber. So schließen Ihre Pfarrgeschwister, wie es einst die Freunde Hiobs taten, von Ihrem Ergehen her zurück auf Ihre Schuld. Vor allem aber dann, wenn Sie anfangen wie Hiob zu protestieren, wenn Sie sich nicht willig beugen und sogar noch ein kirchliches Gericht bemühen, dann zeigt schon dieser Ihr Protest den Kollegen, dass Sie im Unrecht sind und die Abberufung den Querulanten rechtens traf. – Sie werden sehr einsam werden.

Dies ist ein höllisches Szenarium, das niemand für möglich hält. Doch durch dieses Szenarium sind bereits Hunderte Amtskollegen gegangen. Und es gehen auch heute Pfarrer und Pfarrerinnen hindurch: in Eitorf (Rheinland), in Manker-Temnitztal (Brandenburg), in München (Bayern), in Graupa-Liebenthal (Sachsen), um nur einige der jüngeren Beispiele zu nennen23. Es ist die Nachtseite der Evangelischen Kirche, die hier sichtbar wird, ihre unbekannte Seite, die sich da auftut, wo das Gesetz von der Ungedeihlichkeit des Wirkens mit seinen die evangelische Kirche und ihre Gemeinden vergiftenden Wirkungen zur Anwendung kommt. Bisher waren sie nur denjenigen bekannt, die diese Nacht durchschreiten mussten.

Damit sie öffentlich werden, sind sie hier beschrieben.

Sie mögen nun entscheiden, ob Sie sich in den Dienst einer solchen Kirche stellen wollen. Wenn Sie es tun und Ihnen keine Konflikte der beschriebenen Art widerfahren, dann rühmen Sie sich nicht, sondern seien Sie dankbar. Eine Abberufung wegen einer inszenierten nachhaltigen Störung kann jeden und jede treffen, vor allem jeden guten Theologen, jede, die Profil zeigt. 24 Und seien Sie solidarisch miteinander! Stehen Sie denjenigen bei, die die oben beschriebenen Mobbingerfahrungen machen und sich gegen ihre Abberufung wehren. Die Bibel gibt Zeugnis: Gott spricht am Ende den Protestierer Hiob gerecht und nicht die falschen Freunde.

Postscriptum

Als die Neufassung eines für alle Landeskirchen gültigen Pfarrdienstgesetzes in den Jahren 2009/2010 anstand, hätte auch die Chance bestanden, die hier diskutierten Paragraphen mit ihren das Leben in der Kirche vergiftenden Wirkungen zu streichen und über alternative Regelungen25 nachzudenken. Warnungen gab es von vielen Seiten. Doch nichts ist geschehen.

Ohne Diskussion und ohne Gegenstimme haben alle Delegierten der EKD-Synode (die berufenen Mitglieder eingeschlossen) im November 2010 das Paragraphenwerk abgenickt. Das Gesetz wird nun vermutlich auf lange Zeit bleiben. Aber ob es zur Anwendung kommt, ob kirchliche Vorgesetzte auch weiterhin so rücksichtslos und fahrlässig gegen die ihrer Fürsorge anvertrauten Pfarrer und Pfarrerinnen vorgehen, entscheidet sich daran, ob diejenigen, die am nächsten betroffen sind, doch noch aufwachen und ihre Stimme erheben und ob die kirchliche Öffentlichkeit endlich von den Skandalen Notiz nimmt.


1 Die Texte sind inzwischen aus der Home-Page der EKD herausgenommen worden. Dafür sind sie jetzt auf der Homepage des Vereins „D.A.V.I.D. gegen Mobbing e.V.“ zu finden unter: www.david-gegen-mobbing.de. Teil 1 enthält die Gesetzesparagraphen, Teil 2 die kirchenjuristischen Begründungen. Aufschlussreich ist vor allem der Kommentar zu § 80 (S.48-52), der sich ausführlich auf bereits gefällte Urteile kirchlicher Verwaltungsgerichte stützt. Wenn nicht anders angegeben, wird im Folgenden aus diesem Kommentar zitiert, und zwar nach der im November 2010 zur Abstimmung gestellten Fassung des Gesetzes.
2 Dies ist der neue Ausdruck gegenüber dem früheren Begriff des "ungedeihlichen Wirkens".
3 Hervorhebung im Druck von mir. Denn dieses „oder“ bezeichnet eine deutliche Verschärfung gegenüber früheren Pfarrdienstgesetzen einzelner Landeskirchen. Es geht jetzt nicht mehr nur darum, dass Konflikte und unüberbrückbare Spaltungen in einer Gemeinde stattfinden. Schon der Vertrauensentzug einiger Kirchenältester kann zur Anwendung des Versetzungsparagraphen führen. Das wird auch im Begründungstext zu § 80 betont hervorgehoben. Beide Sachverhalte seien nicht „kumulativ“ zu sehen. Zum Problem, ob sich „Vertrauen“ und "Vertrauensentzug" überhaupt als Rechtsbegriffe eignen, vgl. den Aufsatz des Pastoralpsychologen Traugott Schall, Ein "Kuckucksei" im Pfarrerdienstrecht der EKD. Pastoralpsychologische Betrachtungen einer konfliktträchtigen Regelung, DtPfBl 6/2011, 314.319-322: 320. Im Internet zu finden unter: www.igrechtinderkirche.de/contentid=29 wie auch unter: www.david-gegenmobbing.de.
4 Hervorhebung von mir
5 Der Verein „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der Evangelischen Kirche e.V.“ zählt nach Aktenlage in den 10 Jahren seines Bestehens ca 400 Kontakte, darunter über 250 begleitete Fälle vor, während und nach einem Abberufungsverfahren. Deutlich angestiegen war die Zahl, nachdem sehr viele junge Theologen und Theologinnen in die Pfarrämter drängten. Besonders exzessiv machte die Kirche im Rheinland vom Mittel der Abberufungen Gebrauch. Allein in den letzten zwei Jahrzehnten sind im Rheinland ca 120 (!!) Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand geraten, wenn auch nicht alle wg. "ungedeihlichen Wirkens", so doch sehr viele von ihnen. Anderen wurde mit Nachdruck empfohlen, vor einer Abberufung in den Ruhestand zu gehen. Ab 2008 bemühte sich diese Kirche, viele wieder zu reaktivieren, was für die Betroffenen mit demütigenden Ausleseverfahren verbunden war. Wer sich verweigerte oder das Ausleseverfahren nicht bestand, wurde in den Ruhestand abgeschoben.
6 Der Text wird hier und in den folgenden Zitaten ohne die zwischen den einzelnen Sätzen eingestreuten Hinweise auf die Aktenzeichen herangezogener Gerichtsurteile wiedergegeben.
7 Nur dann wird „eine rechtsmissbräuchliche Verhinderung einer fruchtbaren Zusammenarbeit“ zugestanden, „wenn eine vollständige, vollkommen unverständliche und logisch nicht nachvollziehbare Verweigerungshaltung, also das Fehlen eines Mindestmaßes an Verständigungsbereitschaft zu berücksichtigen ist“ (S.51, Hervorhebungen von mir). Die Beweislast für diesen, schon durch die Formulierungen
auszuschließenden Fall tragen die betroffenen Pfarrer und Pfarrerinnen.
8 Das geht hin bis zu Gerüchten, dass der betroffene Pfarrer pornographische Bilder gespeichert oder „kleine Jungs angefasst“ haben soll. Denn ein normaler Bürger kann sich nicht vorstellen, dass jemand über Nacht beurlaubt und aus allen dienstlichen Tätigkeiten herausgezogen wird, ohne dass ein sehr schlimmer Straftatbestand vorliegt.
9 Vgl. K. Martin u.a. (Hg), Berufung. Rufmord. Abberufung. Der Ungedeihlichkeitsparagraf in den evangelischen Kirchen: Der falsche Weg, Konflikte zu lösen, Wiesbaden – Berlin 2007. Vgl. vor allem das Kapitel „Langen: Eine konsequent inszenierte Vernichtung“, 45-52, und: „Bis zum bitteren Ende. Die ganze Familie wird abgestraft“, 115-123.
10 Von den zahlreichen Veröffentlichungen H.-E. Dietrichs zum Thema seien hier genannt:
Die bessere Gerechtigkeit. Plädoyer für ein Pfarrerdienstrecht, das Bibel und Bekenntnis gerecht wird. Dargestellt am Beispiel der Versetzung von Geistlichen gegen ihren Willen, Herne 2010. Ders., Der Wartestand der protestantischen Kirchen. Seine Herkunft aus dem nationalsozialistischen Deutschen Beamtengesetz von 1937, Deutsches Pfarrerblatt (DtPfBl) 1/2005. Überarbeitet März 2010. Im Internet:
www.igrechtinderkirche.de/Wartestand1939.pdf Ders., Wartestand. Ein unrühmliches Instrument kirchlicher Personalplanung, DtPfBl 2/2010, S.69-74. Im Internet: www.igrechtinderkirche.de/?contentid=4.
11 Die meisten dieser "unzuverlässigen" Beamten waren bereits 1933 im Zuge des Gesetzes über die „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ aus ihren Ämtern entfernt worden.
12 Den Begriff des "ungedeihlichen Wirkens" gab es schon länger. Er wurde immer wieder mit anderen Inhalten gefüllt. In der Zeit Kaiser Wilhelm II. wirkten Pfarrer "ungedeihlich", wenn sie sich sozial engagierten. Später, in der Weimarer Zeit, wurden mit diesem Etikett politisch unliebsame Pfarrer belegt. In den Auseinandersetzungen mit den Deutschen Christen ab 1933 traf dieser Vorwurf dann bekenntnistreue Pfarrer,
die man mit diesem Verdikt aus ihren Gemeinden drängen wollte. Vgl. H.-E. Dietrich, Bessere Gerechtigkeit, S.43f. 46-51.
13 Wie im staatlichen Beamtengesetz von 1937 war dieser Wartestand auf fünf Jahre begrenzt. Außerdem wurde er nun mit negativen Rechtsfolgen wie gekürztem Gehalt und verminderten Ruhestandsbezügen verbunden.
14 Vgl. dazu auch T. Schall, Kuckucksei (Anm.3).
15 Aus der Agende für die evangelisch-reformierten Gemeinden der Lippischen Landeskirche 1971, 107. Die heutigen Agenden zur Einführung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in eine Gemeinde kennen diese Frage nicht mehr.
16 Vgl. die ganz ähnlichen bitteren Ratschläge des Juristen Hanns Lang, Die "Ungedeihlichkeit". Tatbestandsmerkmale in sechs Anklagepunkten, in: Berufung. Rufmord. Abberufung, 61-70: 70.
17 Das Urteil findet sich im Internet unter: www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081209. Es wurde von der 2. Kammer des 2. Senats von den Richtern Broß, Di Fabio und Landau beschlossen. Neben den Ausführungen, die auf das Sonderrecht der Kirchen verweisen, ihre Angelegenheiten selbstständig verwalten zu können, geben die Richter in Abschnitt II.2 eine inhaltliche Stellungnahme ab, auf die hier kritisch Bezug genommen wird. Übrigens lehnte im Mai 2009 die gleiche Kammer unter gleichem Vorsitz die Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Anhörung eines Pfarrers der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ohne Begründung ab. Seine Klage liegt derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor.
18 Kurz vor diesem Zitat.hatten die Richter noch von einem „Abberufungsgrund“, „der sich von Verschuldensmerkmalen löst“, gesprochen. Trotzdem gebrauchten sie wenig später den Begriff der „Nichtbewährung“.
19 Auch Kirchenleitungen scheinen das nicht zu bemerken. So hat jüngst ein sächsischer Oberlandeskirchenrat die inhaltlichen Ausführungen dieses Urteils in einem langen Schreiben zitiert und die sachliche Argumentation rühmend hervorgehoben. Als ich ihm meine oben genannten Kritikpunkte zu verdeutlichen suchte und die Briefe auch dem sächsischen Bischof zur Kenntnis gab, antwortete mir der Persönliche Referent des Bischofs mit dem einzigen Satz: „Bezüglich des allgemeinen Wartestandsthemas hat Oberlandeskirchenrat ... die Auffassung unserer Landeskirche hinreichend zum Ausdruck gebracht.“
20 Dieses böse Spiel wiederholt sich dann häufig mit der nachfolgenden Pfarrperson und wiederum ihrem Nachfolger oder ihrer Nachfolgerin. Der Verschleißprozess nimmt seinen Lauf. Für alle Beteiligten.
21 Übersetzung der Elberfelder Bibel
22 Im jüngsten mir bekannt gewordenen Fall wurde ein Pfarrer aus seiner Gemeinde „wg. ungedeihlichen Wirkens“ abberufen, weil er dem zum Teil baptistisch eingestellten Gemeindevorstand gegenüber die Kindertaufe verteidigt hat. Ja, er hat die Kindertaufe verteidigt! Das brachte Ärger. Und wegen dieses Ärgers (unterfüttert mit weiteren Beschuldigungen s.o. Punkt a) wurde der betroffene Pfarrer von seiner Kirchenleitung nun in den „unständigen Dienst“, d.h. Wartestand, versetzt. --- Evangelische Kirche – QUO VADIS?
23 Immer mehr Unterstützergruppen stellen sich hinter ihre Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und veröffentlichen ihren Protest im Internet. Vgl. folgende Home-Pages: www.pfarrer-rolf-thumm.de/670/evangelische-christen-eitorf; www.manker-temnitztal.de/Christlicher_Verein_Manker-Temnitztal; www.transparentesverfahren.de; www.kirchegraupa.wordpress.com. Auszüge aus der inzwischen gelöschten früheren Internetseite "unserpfarrer- soll-im-dorf-bleiben" der den Pfarrer unterstützenden Kirchengemeinde Manker-Temnitztal finden sich im unten genannten Buch: Kirchenrecht. Sonderrecht. Unrecht, 129-132.
24 Für diesen Fall sei die Home-Page des Vereins D.A.V.I.D. noch einmal genannt. Vgl. Anm. 1. Hier findet sich eine Liste mit 10 Punkten, die raten, was Pfarrer und Pfarrerinnen beim Erleben beginnenden Mobbings tun können.
25 Vorschläge, wie die Kirche mit tiefgreifenden Konflikten in einer Gemeinde auch anders, dem Evangelium gemäßer, umgehen kann, sind vielfach gemacht worden. Vgl. C. Johnsen u.a., Konflikte in der Kirchengemeinde rechtsstaatlich regeln, in: Kirchenrecht. Sonderrecht. Unrecht. Plädoyer für Rechtsstaatlichkeit und Geltung des Evangeliums in den evangelischen Kirchen, hg. Vom gemeinnützigen Verein „D.A.V.I.D gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V.“, Wiesbaden – Berlin 2010, 117-121; H. Lang, Empfehlungen für die (landes-)kirchlichen Gesetzgeber, aaO, 122-125. Vgl. weiter: H. Lang, Gesetze allein reichen nicht. Ein verfassungskonformes Rechtsverfahren anstelle der Ungedeihlichkeit, in: K. Martin u.a. (Hg.), Berufung. Rufmord. Abberufung, 135-138; R. Mischke, Konflikte innerhalb einer Kirchengemeinde. Ein Vorschlag zu ihrer Regelung, aaO, 139-142.


Ein Appell an die Theologischen Fakultäten – eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten

Sehr geehrte Frau Dekanin XY,

der gemeinnützige Verein „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e. V.“ macht Sie heute auf ein Problem aufmerksam, durch das über Hunderte von Pfarrer/innen sowie deren Gemeinden Leid gekommen ist. Aber auch das Image der Landeskirchen nimmt dabei fortlaufend schweren Schaden.

Der beigefügte Text Ihrer Kollegin Prof.in i. R. Dr. theol. Gisela Kittel " Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird. Ein Appell an die Theologischen Fakultäten – eine Warnung an alle Studierenden der Evangelischen Theologie, sofern sie sich auf das Pfarramt vorbereiten" befasst sich fundiert und detailliert mit diesem Problem.

Dessen Ursachen sind hauptsächlich:
- Die Bibel erzählt zwar von vielen Konflikten und ihrer gedeihlichen Lösung, aber die mittleren und oberen Leitungsorgane der Landeskirchen stehen Konflikten oft hilflos gegenüber und sehen in ihnen ausschließlich „nichtgedeihliche Störungen“. - Die Kirchenleitungen haben sich im Nichtgedeihlichkeitsverfahren ein Instrument geschaffen, das Konflikte gemäß dem Sündenbock-Prinzip beendet. - Das Nichtgedeihlichkeitsverfahren spricht sowohl rechtsstaatlichen Grundsätzen als auch dem Evangelium Hohn.

Ihre Theologiestudierenden freuen sich auf ihren künftigen Beruf als Gemeindepfarrer/in. Aber wenn unglückliche Umstände es wollen, geraten sie schutzlos in ein "Nichtgedeihlichkeitsverfahren", ab 1. Juli 2012 "nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes". Damit wird eine Abberufung aus der Gemeinde in Gang gesetzt, wenn zwei, drei oder vier Kirchenvorsteher/Kirchenälteste es wollen. Wenn sie - aus irgendeinem Grund - unzufrieden sind mit der Arbeit ihres Gemeindepfarrers/ihrer Gemeindepfarrerin. Wie dies im Einzelnen abläuft, das lesen Sie detailliert in " Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird ".

Ein Jahrzehnt lang hat der gemeinnützige Verein "D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e. V." seine Stimme erhoben für die zum Schweigen Verurteilten. Manchmal mit Erfolg, meistens ohne. Denn die entsprechenden Kirchengesetze sind eindeutig auf Seiten der Kirchenleitungen. Konstruiert ohne rechtsstaatliche Grundsätze, ohne Wahrung der Grundrechte und ohne Achtung der allgemeinen Menschenrechte. Die Kirchenleitungen behaupten, dass dies alles durch Art. 140 GG gedeckt sei. Sie und alle Synodalen der EKD schenkten deswegen den Appellen und Warnungen durch "D.A.V.I.D. ..." weder Gehör noch Glauben.

"D.A.V.I.D. ..." nimmt an, dass Sie von all dem noch nichts wissen. Deshalb bitten wir Sie nachdrücklich: Nehmen Sie Ihre Verantwortung gegenüber Ihren Theologiestudierenden wahr.
+ Geben Sie " Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird " an Ihre Kollegen/innen in Ihrer Fakultät weiter.
+ Machen Sie den beigefügten Text zu einem Gesprächsgegenstand in Ihrer Fakultät.
+ Sprechen Sie mit Ihren Theologiestudierenden, den künftigen Gemeindepfarrer/innen, über " Wie Bewährung im Pfarramt heute gemessen wird ". Die Fachschaft Ihrer Fakultät ist ebenfalls von uns angeschrieben worden.
+ Beziehen Sie in Ihre Aktionen auch die Mitglieder Ihrer Kirchenleitung ein.

Erheben Sie bitte Ihre Stimme für die jetzt und künftig zum Verstummen gebrachten und im Stich gelassenen Gemeindepfarrer/innen und viele Gemeindemitglieder! Erheben Sie Ihre Stimme bitte auch gegen die unheilvolle theologische Entwicklung in den evangelischen Landeskirchen!

Wäre es nicht schön und anstrebenswert, wenn Konflikte in der Kirche als Äußerungen des vielfältigen Lebens anerkannt würden? Wenn Konflikte in der Kirche rechtsstaatlich und gemäß dem Evangelium gelöst würden?

Freundliche Grüße und herzlichen Dank
Ingrid Ullmann Sabine Sunnus
Vorsitzende von "D.A.V.I.D. ..." stellvertretende Vorsitzende von "D.A.V.I.D. ..."
P.S. Nähere Informationen finden Sie unter www.david-gegen-mobbing.de


gemeinnützigen Verein „D.A.V.I.D gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V.“, Wiesbaden – Berlin
2010, 117-121;
H. Lang, Empfehlungen für die (landes-)kirchlichen Gesetzgeber, aaO, 122-125.
Vgl. weiter: H. Lang, Gesetze allein reichen nicht. Ein verfassungskonformes Rechtsverfahren anstelle der
Ungedeihlichkeit, in: K. Martin u.a. (Hg.), Berufung. Rufmord. Abberufung, 135-138;
R. Mischke, Konflikte innerhalb einer Kirchengemeinde. Ein Vorschlag zu ihrer Regelung, aaO, 139-142.
 

 

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